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Es schneit, es schneit… Zeit fürs Schneeschieben! Aber wann und vor allem wer?

8/1/2019

 
Bild
Viele lieben ihn, viele würden allerdings auch sehr gerne (nicht nur wegen der Kälte) auf ihn verzichten: den Winter! Während Norddeutschland bisher noch „verschont“ wurde, gehen Teile Süddeutschlands momentan im Schnee unter…
Ein großes Problem bzw. eine große Streitfrage bringen Winter und Schneefall jedes Jahr mit sich: Wer muss Schneeschieben/Streuen und wann muss dies geschehen?

Hier gelten ganz klare gesetzlich Vorschriften:
  • Die Pflicht zum Schneeschieben besteht an sich immer!
  • Für Gemeinden und Städte gilt eine Streusalzpflicht: Gehwege vor einem Grundstück, müssen komplett vom Schnee befreit werden.
  • Bei Glätte muss dementsprechend gestreut werden.
  • Zeiten, erlaubte Streu-Mittel sowie der Aufbewahrungsort für die Lagerung des Schnees sind in den jeweiligen Satzungen aufgelistet.
  • Im Norden Deutschlands beispielsweise gilt: Schnee, der nach 20 Uhr gefallen ist, muss bis 9 Uhr des Folgetages geräumt werden.
Grundsätzlich gilt: Besitzer müssen und Mieter können Schneeschieben!
  • Sollte es um 9 Uhr immer noch bzw. schon wieder schneien, muss der Schnee trotzdem weiterhin beseitigt werden.
  • In der Zeit von 9 bis 20 Uhr ist jeweils eine Stunde nach Beendigung des Schneefalls der Schnee wegzuschieben.
  • Unebenheiten müssen unverzüglich beseitigt werden.
  • Sollte eine Person ab 9 Uhr auf dem (von Schnee und Eis) nicht befreiten Grundstück stürzen und sich verletzen, kann der Eigentümer zu Schadenersatzleistungen herangezogen werden!
  • Bewohner eines Mietshauses sind vom Grundsatz her nicht dazu verpflichtet zu räumen oder zu streuen.
  • Räumungs- und Streuaufgaben können auch von einem zuständigen Hausmeister oder z. B. einer Fremdfirma erledigt werden.
Ist dies nicht der Fall, gibt es zwei Möglichkeiten:
  1. Der Eigentümer des Mietshauses stellt einen Plan (sichtbar für jeden Mieter) auf, in dem die Mieter abwechselnd mit der Schnee- bzw. Eis-Beseitigung sowie der Streusalz-Verteilung beauftragt werden.
    Bei Abwesenheit muss sich um Ersatz gekümmert werden. Dies gilt für Mieter und Hausbesitzer gleichermaßen!
  2. Der Eigentümer überträgt die Verantwortung ausschließlich auf die Mieter des Erdgeschosses.
Fazit! Das Schneeschieben ist und bleibt eine unabdingbare Pflicht, um andere Personen und sich selbst vor einem Sturz zu bewahren!


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